Satzung des Postsportverein Stade e. V.
A. Allgemeine
Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr,
Vereinsfarben
Der Verein führt den Namen „Postsportverein
Stade e. V.“ und hat seinen Sitz in Stade.
Er ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Tostedt eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind Blau – Gelb.
§ 2 Zweck des
Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und
Ausübung des Sports, insbesondere auch im Rahmen der Jugendpflege.
Der Verein ist Mitglied der Organisationen des
DOSB, insbesondere des Landessportbundes Niedersachsen sowie der Fachverbände. Er ist an deren Satzung gebunden.
Er erwirbt sich durch Beschluss des Vorstandes
die Mitgliedschaft in anderen, seinen Zwecken dienenden Organisationen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
-
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-
Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben
grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
-
Vorstandsaufgaben können im Rahmen der
haushaltrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a
EStG ausgeübt werden.
-
Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen nachweislich durch Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Telefon.
§ 4 Gliederung
-
Der Verein gliedert sich nach den betriebenen Sportarten
in Abteilungen.
-
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im
Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständigeAbteilung gegründet werden.
-
Aufgabe des Abteilungsleiters ist es, die Richtlinien
für die sportliche Ausbildung seiner Abteilung zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse
innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
-
Er beruft mindestens einmal im Jahr eine
Abteilungsversammlung ein. Stimmberechtigt in der Abteilungsversammlung sind alle Angehörigen der Abteilung nach vollendetem 16. Lebensjahr.
-
Der Verein kann auf Vorschlag der Abteilungen
Zusatzbeiträge von den Abteilungsmitgliedern erheben. Diese bedürfen der Beschlussfassung des Vorstands.
B. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
-
ordentlichen Mitgliedern
-
fördernden Mitgliedern
-
Ehrenmitgliedern
§ 6 Erwerb der
Mitgliedschaft
-
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person
werden, die sich durch Unterzeichnung eines Aufnahmeformulars zur Satzung bekennt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Die Abgabe des Antrages bedeutet die vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird endgültig, wenn der
Vorstand innerhalb eines Monats die endgültige Aufnahme nicht abgelehnt hat. Bei der Ablehnung bedarf es keiner Angabe von Gründen. Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Satzung
einschließlich der hierzu erlassenen Ordnungen unterworfen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wird.
-
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder
entsprechend.
-
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden,
die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 7 Ehrungen
-
Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche
Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.
-
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des
Vorstands Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernennen.
-
Die nach Absatz 2 geehrten Mitglieder haben alle Rechte
der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.
§ 8 Beendigung der
Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Tod.
-
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Er ist unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig.
-
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand.
-
Ein Mitglied kann des Weiteren unbeschadet der
verbleibenden Zahlungspflicht ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als 3
Monaten im Rückstand ist.
-
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, müssen
Ansprüche gegen den Verein binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend machen und begründen.
C. Rechte und Pflichten der
Mitglieder
§ 9 Rechte der
Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
-
die Einrichtungen des Vereins bestimmungsgemäß zu
benutzen,
-
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
den Sport in allen Abteilungen auszuüben,
-
vom vollendeten 18. Lebensjahr ab durch Ausüben des
Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Die Mitgliederverwaltung und der
Beitragseinzug erfolgen per elektronische Datenverarbeitung (EDV). Die Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Vereinszwecke erfolgt gemäß den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes.
Jedes Vereinsmitglied hat die Möglichkeit,
Auskunft über seine gespeicherten, personenbezogenen Daten zu erhalten.
§ 10 Pflichten der
Mitglieder
-
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung
und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. Sie haben Weisungen
des Vorstandes, der Abteilungsleiter und der Übungsleiter zu folgen.
-
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen
verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
-
Für die Teilnahme an Angeboten des Vereins können vom
Vorstand festgelegte Zusatzbeiträge, Gebühren für Kurse und sonstige Gebühren erhoben werden.
-
Bei Minderjährigen haften deren gesetzliche Vertreter
als Gesamtschuldner neben dem Mitglied. Beiträge und Gebühren aller Art können nicht mit Forderungen gegen den Verein aufgerechnet werden.
-
Mitgliedern, die in Not geraten sind, können die
Beiträge durch Beschlussfassung des Vorstands gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
-
Strafen, die vom Landessportbund, Verbänden bzw.
sonstigen Organisationen verhängt werden, sind von den Urhebern selbst zu tragen. Sind Strafen gegen den Verein gerichtet, so ist dieser berechtigt, das verursachende Mitglied in Regress zu
nehmen.
-
Änderungen der Wohnungsanschrift und des Kontos sind dem
Verein mitzuteilen.
D. Organe
(Vorstand und Mitgliederversammlung)
§ 11 Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind:
-
der Vorstand
-
die Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus:
-
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
-
b) dem/der 2. Vorsitzenden,
-
c) dem/der Kassenwart(in),
-
e) dem/der Mitglieds- und Beitragswart(in),
Dem Vorstand gehören außer den oben genannten
Personen die Abteilungsleiter an, die von ihren Abteilungen alljährlich gewählt werden. Der Vorstand kann durch Beisitzer ergänzt werden, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur
Bestätigung vorgeschlagen werden.
-
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten des Vorstandes sowie
die Aufgaben der Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung, die der Vorstand beschließt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Verwaltung und Leitung des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der Vertreterin/des Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen;
er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung oder
Geschäftsordnung anderen Organen zugewiesen sind. Er stellt, soweit erforderlich, Lehrkräfte und sonstige Mitarbeiter ein. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu
berichten.
-
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt
und werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des
Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen bei Anwesenheit von drei Mitgliedern, darunter der 1. oder 2.
Vorsitzende, beschlussfähig.
-
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
-
der/die 1. Vorsitzende
-
der/die 2. Vorsitzende
-
der/die Kassenwart(in)
-
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§ 13 Amtsdauer des
Vorstands
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder gemäß § 12 werden auf
die Dauer von zwei Jahren wie folgt gewählt:
-
in den Jahren mit gerader Endzahl die
Vorstandsmitglieder zu a) c) und e)
-
und in den Jahren mit ungerader Endzahl die
Vorstandsmitglieder zu b), d) und f).
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus,
so ist der Vorstand berechtigt, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen.
§ 14 Mitgliederversammlung
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
jährlich im ersten Quartal statt.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand satzungsgemäß einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen und des Zweckes beim Vorstand beantragt. Eine
so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden.
§ 15 Zuständigkeit der ordentlichen
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist
insbesondere zuständig für
-
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
-
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des
Kassenprüfers
-
Entlastung und Wahl des Vorstands
-
Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
-
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren
Fälligkeit
-
Genehmigung des Haushaltsplans
-
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins
-
Bestätigung der Beisitzer
-
Ernennung von Ehrenvorsitzenden und
Ehrenmitgliedern
-
Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und
deren Leitung
-
Beschlussfassung über Anträge
§ 16 Einberufung von
Mitgliederversammlungen
-
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der vorläufig feststehenden Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet
ist. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen oder durch Veröffentlichung in der in Stade erscheinenden Tageszeitung „Stader Tageblatt“. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
-
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand
und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
-
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Dringlichkeitsanträge sind in besonderen Fällen zulässig, jedoch nicht in Bezug auf Änderungen der Satzung. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
-
Anträge auf Änderungen der Satzung müssen unter
Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 17 Ablauf und Beschlussfassung
von Mitgliederversammlungen
-
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1.
Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreter(in) geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den
Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
-
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/2 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei
Wahlen muss eine schriftliche geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/2 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
-
Änderungen der Satzung sowie des Vereinsnamens können
nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine Mitgliederversammlung ist im Hinblick auf die Auflösung des Vereines nur beschlussfähig, wenn
mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
-
Über die die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
-
Ort und Zeit der Versammlung
-
die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
-
die Protokollführerin/der Protokollführer
-
die Zahl der erschienenen Mitglieder
-
die Tagesordnung
-
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung
(5) Bei Satzungsänderungen ist im
Protokoll die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 18 Stimmrecht und
Wählbarkeit
-
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
-
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 19 Ernennung von
Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder.
§ 20 Kassenprüfung
-
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für
die Dauer von zwei Jahren. Jährlich steht ein Rechnungsprüfer zur Wahl. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist
zulässig.
-
Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des
Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die
Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des
Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
E. Allgemeine
Schlussbestimmungen
§ 21 Haftung
-
Der Verein haftet nicht für Schäden, die einem Mitglied
durch Benutzung von Vereinseinrichtungen oder anlässlich der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins entstehen, es sei denn, dass ein Organmitglied oder ein Dritter, für den der Verein nach
den Vorschriften des BGB einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
-
Ansonsten haftet der Verein nur, wenn und soweit
Deckungsschutz durch einen Haftpflichtversicherer besteht.
§ 22 Auflösung des Vereins und
Anfallsberechtigung
-
Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen
oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1.
Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den
Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
-
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stade, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Jugendförderung) zu verwenden hat.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von
der Mitgliederversammlung des Vereins am 24. März 2010 beschlossen worden.
Stade, 24.03.2010
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Datenschutz
1)
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des
Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2)
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften
beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15
DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16
DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17
DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach
Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
und
- Recht auf Beschwerde bei einer
Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3)
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern
oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.